RS OGH 2019/3/5 13Os72/07y, 14Os144/18k

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Veröffentlicht am 01.08.2007
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Rechtssatz

Für die Annahme einer bereits in einer vorläufigen Einstellung nach dem Hauptstück IXa der StPO gelegenen Aburteilung iSd Art 4 7. ZPMRK besteht nach Ansicht des erkennenden Senats keine Veranlassung.Für die Annahme einer bereits in einer vorläufigen Einstellung nach dem Hauptstück römisch neun a der StPO gelegenen Aburteilung iSd Artikel 4, 7. ZPMRK besteht nach Ansicht des erkennenden Senats keine Veranlassung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122333

Im RIS seit

31.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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