RS OGH 2007/8/7 4Ob111/07p, 4Ob137/11t, 6Ob62/13f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2007
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Norm

ZPO §19 Abs1 IA

Rechtssatz

Der Nebenintervenient auf Seiten des Klägers kann die von der Hauptpartei behauptete, vom Beklagten außer Streit gestellte Schadenshöhe nicht wirksam bestreiten; er ist daher in einem Regressprozess, in dem er vom Beklagten des Vorprozesses in Anspruch genommen wird, nicht von Einwendungen gegen die Schadenshöhe ausgeschlossen, die dem im Vorprozess ergangenen materiell rechtskräftigen Urteil zugrunde liegt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 111/07p
    Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 111/07p
    Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T1)
  • 4 Ob 137/11t
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 137/11t
    Vgl auch
  • 6 Ob 62/13f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 62/13f
    Beisatz: Wurde einer Partei des nunmehrigen Verfahrens im Vorverfahren von der damals beklagten Partei der Streit verkündet, trat sie jedoch auf Seiten der damaligen Klägerin bei, so besteht für eine Bindung dieser Partei an das Ergebnis des Vorverfahrens dann kein Raum, wenn sie zurecht auf Seiten der damaligen Klägerin als Nebenintervenient beitrat und deshalb im Vorverfahren weder eine Veranlassung noch eine Möglichkeit hatte, die Höhe der von ihrer Hauptpartei begehrten Schadenersatzforderung zu bestreiten (siehe RS0129019). (T2); Veröff: SZ 2013/88

Schlagworte

Mehrfache Streitverkündung, Streitverkündung durch beide Parteien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122420

Im RIS seit

06.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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