Norm
MSchG §10 Abs1 Z1Rechtssatz
Zeichenidentität ist schon dann anzunehmen, wenn die Unterschiede bei einer Gesamtbetrachtung so geringfügig sind, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122378Im RIS seit
06.09.2007Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011