Norm
Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art7Rechtssatz
Die Marke ist stets im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die Schutz begehrt wird, und auf das Publikum, an das sich die Marke richtet, zu prüfen. Prüfmaßstab des öffentlichen Interesses für beschreibende Marken ist das europäische Freihaltebedürfnis. Dabei kommt es auch darauf an, ob ein künftiges Bedürfnis vernünftigerweise zu erwarten ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
EintragungshindernisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122382Im RIS seit
06.09.2007Zuletzt aktualisiert am
20.05.2015