RS OGH 2015/2/17 17Ob15/07s, 4Ob13/15p

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Veröffentlicht am 07.08.2007
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Norm

Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art7

Rechtssatz

Die Marke ist stets im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die Schutz begehrt wird, und auf das Publikum, an das sich die Marke richtet, zu prüfen. Prüfmaßstab des öffentlichen Interesses für beschreibende Marken ist das europäische Freihaltebedürfnis. Dabei kommt es auch darauf an, ob ein künftiges Bedürfnis vernünftigerweise zu erwarten ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Eintragungshindernis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122382

Im RIS seit

06.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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