RS OGH 2007/8/7 17Ob15/07s, 17Ob27/08g, 4Ob11/14t, 4Ob180/16y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2007
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Norm

Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art7

Rechtssatz

Marken sind von der Eintragung nur dann ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehen, also wenn sie für die beteiligten Verkehrskreise nur eine unmittelbare und ohne weiteres erkennbare Aussage über die Art, Natur, Beschaffenheit etc der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen enthalten.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 15/07s
    Entscheidungstext OGH 07.08.2007 17 Ob 15/07s
  • 17 Ob 27/08g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 17 Ob 27/08g
  • 4 Ob 11/14t
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 11/14t
    Vgl auch; Beisatz: Dabei müssen die beteiligten Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von den Anmeldungen erfassten Waren und Dienstleistungen herstellen können (C?326/01 P, Universaltelefonbuch, C?494/08 P, Pranahaus). (T1)
  • 4 Ob 180/16y
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 180/16y
    Auch

Schlagworte

Eintragungshindernis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122383

Im RIS seit

06.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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