Norm
Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art7Rechtssatz
Marken sind von der Eintragung nur dann ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehen, also wenn sie für die beteiligten Verkehrskreise nur eine unmittelbare und ohne weiteres erkennbare Aussage über die Art, Natur, Beschaffenheit etc der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen enthalten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
EintragungshindernisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122383Im RIS seit
06.09.2007Zuletzt aktualisiert am
07.12.2016