RS OGH 2007/8/8 9ObA19/07w

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Veröffentlicht am 08.08.2007
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Norm

AlVG §27
AngG §8

Rechtssatz

Im „geblockten Altersteilzeitmodell" erwirbt der Arbeitnehmer durch Krankenstände in der Vollzeitphase, soweit die Entgeltfortzahlung nur mehr 50 % beträgt, nur ein 50 %iges Guthaben für die Freizeitphase und, soweit die maximale Entgeltfortzahlungsdauer überschritten ist, kein Guthaben für die Freizeitphase.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122355

Dokumentnummer

JJR_20070808_OGH0002_009OBA00019_07W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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