RS OGH 2007/8/8 9ObA55/07i, 9ObA1/10b, 8ObA10/16b, 8ObS10/20h, 8ObS11/20f

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Veröffentlicht am 08.08.2007
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Norm

AVRAG §3

Rechtssatz

Macht der Arbeitnehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch und akzeptiert eine frist- und termingerechte Kündigung nach einem Betriebsübergang gemäß § 3 AVRAG, besteht keine rechtfertigende Grundlage, über den Zeitraum der Kündigungsfrist hinaus - etwa vergleichbar begünstigten Behinderten - für eine weitergehende Zeitspanne (hier: drei Monate) Kündigungsentschädigung zu begehren.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 55/07i
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 55/07i
  • 9 ObA 1/10b
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 9 ObA 1/10b
    Vgl; Beisatz: Einem Arbeitnehmer, der entgegen dem aus § 3 AVRAG hervorgehenden Kündigungsverbot im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang gekündigt wurde, steht ein Wahlrecht dahin zu, dass er, statt auf der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Übernehmer des Betriebs zu bestehen, die Beendigung akzeptiert und im Falle der frist- oder terminwidrigen Kündigung die Kündigungsentschädigung begehrt. (T1)
  • 8 ObA 10/16b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 8 ObA 10/16b
    Auch; Beis wie T1
  • 8 ObS 10/20h
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 ObS 10/20h
    Vgl; Beisatz: Das Einbringen einer unter anderem Beendigungsansprüche beinhaltenden Forderungsanmeldung beim Insolvenzgericht durch einen Arbeitnehmer ist nicht in jedem Fall als konkludente Ausübung seines Wahlrechts nach § 3 AVRAG anzusehen. Vielmehr ist unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall zu ergründen, ob darin eine solche Ausübung liegt. Hier: Ausübung des Wahlrechts aufgrund von Verschleierung von Betriebsübergängen verneint. (T2)
  • 8 ObS 11/20f
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 ObS 11/20f
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122357

Im RIS seit

07.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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