RS OGH 2007/8/8 9Ob42/07b

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Veröffentlicht am 08.08.2007
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Norm

ABGB §970
KSchG §6 Abs1 Z9

Rechtssatz

Eine Parkgarage ist kein Aufbewahrungsraum im Sinn des § 970 Abs 2 ABGB. Der Garagen-Kurzparkvertrag ist ein reiner Mietvertrag, der den Garagenunternehmer neben der Zurverfügungstellung der Sache auch dazu verpflichtet, seinen Betrieb ausreichend durchzuorganisieren und die nach Lage der Dinge zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Klauseln, wonach der Parkgaragenunternehmer nicht für Schäden durch Dritte haftet, sind mit § 6 Abs 1 Z 9 KSchG vereinbar und daher zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122428

Im RIS seit

07.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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