RS OGH 2007/8/8 15Os72/07p, 11Os161/10a (11Os15/11g, 11Os16/11d, 11Os17/11a), Bsw12686/03, Bsw61198/

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Veröffentlicht am 08.08.2007
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Norm

StPO §270
MRK Art6 Abs1

Rechtssatz

Das Grundrecht auf ein faires Verfahren enthält als Teilgarantie das Recht auf Begründung von Entscheidungen. Gibt das Oberlandesgericht im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Strafberufung seine Erwägungen über die Abstandnahme von der beantragten Beweisaufnahme nicht bekannt und führt es dann auch in der Begründung seiner Berufungsentscheidung nichts über seine diesbezüglichen Erwägungen an, verletzt es das Gesetz in der sich aus Art 6 Abs 1 MRK ergebenden Pflicht zur Begründung gerichtlicher Entscheidungen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 72/07p
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 15 Os 72/07p
  • 11 Os 161/10a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 11 Os 161/10a
    Vgl; Beisatz: Eine gesonderte Entscheidung über die Abweisung eines im Berufungsverfahrens gestellten Beweisantrags im Rahmen der Berufungsverhandlung ist gar nicht erforderlich, wenn das Berufungsurteil dazu Ausführungen enthält. (T1)
  • Bsw 12686/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 20.03.2009 Bsw 12686/03
    nur: Das Grundrecht auf ein faires Verfahren enthält als Teilgarantie das Recht auf Begründung von Entscheidungen. (T2)
    Veröff: NL 2009,89
  • Bsw 61198/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 10.01.2013 Bsw 61198/08
    Auch; nur T2; Beisatz: Dies gilt auch für das Urteil eines Geschworenengerichts. (Agnelet gg. Frankreich) (T3)
    Veröff: NL 2013,20
  • Bsw 61960/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 02.12.2014 Bsw 61960/08
    Auch; nur T2; Veröff: NL 2014,520
  • Bsw 16563/11
    Entscheidungstext AUSL_EGMR 20.01.2015 Bsw 16563/11
    Auch; nur T2; Veröff: NL 2015,24
  • Bsw 34238/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 26.05.2015 Bsw 34238/09
    Auch; nur T2; Beis wie T3; Veröff: NL 2015,209
  • 11 Os 82/18w
    Entscheidungstext OGH 16.10.2018 11 Os 82/18w
    Vgl aber; Beisatz: Auch im Berufungsverfahren gestellte Beweisanträge müssen gemäß § 473 Abs 1 erster Satz iVm § 222 Abs 1 StPO die Erfordernisse des § 55 Abs 1 StPO erfüllen, um im Fall ihrer Ablehnung eine aus Art 6 MRK ableitbare Begründungspflicht des Berufungsgerichts (zwar nicht in Form einer Entscheidung im Rahmen der Berufungsverhandlung, jedoch) im Berufungsurteil auszulösen. Ein Antrag ist ein deutlich und bestimmt formuliertes Begehren. (T4)
  • Bsw 34238/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 29.11.2016 Bsw 34238/09
    Vgl aber; nur T2; Beisatz: Das Fehlen von Gründen in einem Urteil eines Geschworenengerichts widerspricht für sich nicht Art 6 MRK. Der Angeklagte muss jedoch in der Lage sein, das ergangene Urteil zu verstehen. (Lhermitte gg. Belgien) (T5);
    Veröff: NL 2016,519
  • Bsw 68939/12
    Entscheidungstext AUSL EGMR 07.03.2017 Bsw 68939/12
    Auch; nur T2; Veröff: NL 2017,137
  • Bsw 19867/12
    Entscheidungstext AUSL EGMR 11.07.2017 Bsw 19867/12
    nur T2; Beisatz: Der Umfang dieser Begründungspflicht kann je nach Art der Entscheidung variieren und muss im Licht der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden. (Moreira Ferreira gg. Portugal [Nr. 2] [GK]) (T6)
    Beisatz: Weder Art 6 MRK noch irgendein anderer Artikel der MRK sieht eine generelle Verpflichtung vor, alle Entscheidungen zu begründen, mit denen außerordentliche Rechtsbehelfe für unzulässig erklärt werden. Das innerstaatliche Recht kann solche Entscheidungen davon befreien, Gründe zu nennen. Wo allerdings ein innerstaatliches Gericht bei der Behandlung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs über eine strafrechtliche Anklage entscheidet und Gründe für diese Entscheidung anführt, muss diese Begründung den Anforderungen von Art 6 MRK entsprechen. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122373

Im RIS seit

07.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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