Norm
UG 2002 §51 Abs1Rechtssatz
Da die Universitäten in Studienangelegenheiten gemäß § 51 Abs 1 UG 2002 im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig werden, wird auch durch die Zahlung der Studiengebühren kein privatrechtliches Rechtsverhältnis begründet. Eine von Universitätsorganen allenfalls schuldhaft verursachte Verzögerung des Studienabschlusses kann daher zu keiner Schadenersatzhaftung der Universität führen.Da die Universitäten in Studienangelegenheiten gemäß Paragraph 51, Absatz eins, UG 2002 im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig werden, wird auch durch die Zahlung der Studiengebühren kein privatrechtliches Rechtsverhältnis begründet. Eine von Universitätsorganen allenfalls schuldhaft verursachte Verzögerung des Studienabschlusses kann daher zu keiner Schadenersatzhaftung der Universität führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122418Im RIS seit
13.09.2007Zuletzt aktualisiert am
27.08.2012