RS OGH 2012/3/23 1Ob142/07z, 1Ob12/12i

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Veröffentlicht am 14.08.2007
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Norm

UG 2002 §51 Abs1

Rechtssatz

Da die Universitäten in Studienangelegenheiten gemäß § 51 Abs 1 UG 2002 im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig werden, wird auch durch die Zahlung der Studiengebühren kein privatrechtliches Rechtsverhältnis begründet. Eine von Universitätsorganen allenfalls schuldhaft verursachte Verzögerung des Studienabschlusses kann daher zu keiner Schadenersatzhaftung der Universität führen.Da die Universitäten in Studienangelegenheiten gemäß Paragraph 51, Absatz eins, UG 2002 im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig werden, wird auch durch die Zahlung der Studiengebühren kein privatrechtliches Rechtsverhältnis begründet. Eine von Universitätsorganen allenfalls schuldhaft verursachte Verzögerung des Studienabschlusses kann daher zu keiner Schadenersatzhaftung der Universität führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122418

Im RIS seit

13.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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