RS OGH 2007/8/14 1Ob113/07k

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Veröffentlicht am 14.08.2007
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Rechtssatz

Ein Konkursgläubiger, der bei der Verteilung zu Unrecht übergangen wurde, verletzt seine Rettungspflicht im Sinne des § 2 Abs 2 AHG, wenn er trotz Aufforderung weder in den Verteilungsentwurf Einsicht nimmt und Erinnerungen erhebt, noch den Verteilungsbeschluss mit Rekurs bekämpft.Ein Konkursgläubiger, der bei der Verteilung zu Unrecht übergangen wurde, verletzt seine Rettungspflicht im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG, wenn er trotz Aufforderung weder in den Verteilungsentwurf Einsicht nimmt und Erinnerungen erhebt, noch den Verteilungsbeschluss mit Rekurs bekämpft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122417

Im RIS seit

13.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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