Norm
AHG §2 Abs2Rechtssatz
Ein Konkursgläubiger, der bei der Verteilung zu Unrecht übergangen wurde, verletzt seine Rettungspflicht im Sinne des § 2 Abs 2 AHG, wenn er trotz Aufforderung weder in den Verteilungsentwurf Einsicht nimmt und Erinnerungen erhebt, noch den Verteilungsbeschluss mit Rekurs bekämpft.Ein Konkursgläubiger, der bei der Verteilung zu Unrecht übergangen wurde, verletzt seine Rettungspflicht im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG, wenn er trotz Aufforderung weder in den Verteilungsentwurf Einsicht nimmt und Erinnerungen erhebt, noch den Verteilungsbeschluss mit Rekurs bekämpft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122417Im RIS seit
13.09.2007Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010