- RS0122419">1 Ob 81/07d
- RS0122419">7 Ob 208/07z
Auch; Beisatz: Sowohl in der Überschrift als auch im Text wird ausdrücklich auf die „Annahme der Zahlung" abgestellt und nicht auf die Kürzung der Rechnung schlechthin. Die Ö-Norm misst die Bedeutung eines Rechtsverzichts nur der Annahme der Zahlung (bei fehlendem Vorbehalt) bei. Eine Gleichstellung einer geleisteten (Teil-)Schlusszahlung mit einer „endgültigen Ablehnung weiterer Zahlungen" geht über den engen Wortlaut der Ö-Norm-Bestimmung hinaus. (T1)
Beisatz: Hier: Es wurde überhaupt keine Zahlung auf die Schlussrechnung geleistet, weil die verrechnete Mehrleistung von Netto EUR 24.440,75 als zur Gänze unberechtigt angesehen wurde. (T2)
- RS0122419">1 Ob 67/08x
Auch; nur: Diese Bestimmung dient im Wesentlichen dazu, möglichst rasch Klarheit über die Abrechnung zu schaffen. Die vorbehaltlose Annahme einer Zahlung soll Nachforderungen unzulässig machen. (T3)
Beisatz: Der Vorbehalt nachträglicher Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen muss entweder in der Rechnung selbst enthalten sein, oder binnen drei Monaten nach Erhalt der (abweichenden) Zahlung schriftlich erhoben werden. Bereits vor Legung der Schlussrechnung beziehungsweise vor Annahme der davon abweichenden Schlusszahlung abgegebene Erklärungen können nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht ausreichend sein. (T4)
Beisatz: Das Unterbleiben eines nachträglichen Vorbehalts ist als nachträgliche Abstandnahme von früher erklärten Vorbehalten zu werten. (T5)
- RS0122419">8 Ob 164/08p
Vgl; Veröff: SZ 2009/53
- RS0122419">7 Ob 209/11b
Entscheidungstext OGH 30.11.2011 7 Ob 209/11b
Auch
- RS0122419">10 Ob 65/12z
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 65/12z
nur: Diese Bestimmung dient im Wesentlichen dazu, möglichst rasch Klarheit über die Abrechnung zu schaffen. (T6)
Beisatz: Der Auftraggeber soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt das gesamte Ausmaß seiner Verpflichtungen überschauen und erfahren können. (T7)
- RS0122419">3 Ob 157/13d
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 157/13d
Auch; Beisatz: Hier: Mündliche Ergänzung des schriftlichen unbegründeten Vorbehalts. (T8)
- RS0122419">9 Ob 81/14y
Entscheidungstext OGH 20.03.2015 9 Ob 81/14y
Auch; nur T3; Beis wie T7
- RS0122419">4 Ob 241/14s
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 241/14s
tlw. abweichend; nur T6; Beis wie T7; Beisatz: Ob der Auftraggeber der „Nichtzahlung“ lediglich die Ablehnung weiterer Zahlungen zugrunde legt oder ob er darüber hinaus ein Guthaben zu seinen Gunsten behauptet, ist ohne Relevanz. (T9)
- RS0122419">4 Ob 194/15f
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 194/15f
Auch; Beis wie T9
- RS0122419">5 Ob 200/21d
Vgl
- RS0122419">9 Ob 76/21y
Vgl; nur T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Ausführliche Besprechung der Schlussrechnung mit Bauleiter unter Erstellung einer Liste mit begründeten Vorbehalten. (T10)
- RS0122419">8 Ob 20/23h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.03.2023
8 Ob 20/23h Beisatz wie T7
Beisatz: Nachforderungen sind ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer – bewusst oder unbewusst – nicht alle Forderungen in die Schlussrechnung aufgenommen hat. (T11)
Beisatz: Mit der Bezahlung einer Schlussrechnung werden keine Leistungen abgegolten, die erst nachträglich beauftragt werden, sodass es diesbezüglich auch keines ausdrücklichen Vorbehalts in der Schlussrechnung bedarf. Dies entspricht dem Wortlaut des Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110, wonach das Fehlen eines Vorbehalts in der Schlussrechnung nachträgliche Forderungen für die „erbrachten“ Leistungen ausschließt, nicht aber Forderungen für künftige Leistungen aufgrund von erst später erteilten Aufträgen. (T12)
Beisatz: Hier: Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110. (T13)
- RS0122419">9 Ob 50/23b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.09.2024 9 Ob 50/23b
Beisatz wie T4; Beisatz wie T5
- RS0122419">5 Ob 54/25i
Entscheidungstext OGH 05.08.2025 5 Ob 54/25i
vgl; nur T3; nur T6
- RS0122419">1 Ob 88/25k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.09.2025 1 Ob 88/25k
Beisatz: Die Aufrechnung mit einer strittigen Gegenforderung kann einer "Zahlung" im Sinn des Punktes 8.4.2. der ÖNORM B 2110 nicht gleichgehalten werden. (T14)