Norm
StPO §494aRechtssatz
Wurde die Probezeit bereits in einem, wenngleich noch nicht rechtskräftigen Beschluss auf die Höchstfrist des § 53 Abs 3 StGB verlängert, so führt das - infolge der Bindungswirkung eines solchen Beschlusses (vgl RIS-Justiz RS0101911) rechtsrichtige - Unterlassen einer (neuerlichen) Verlängerung der Probezeit (für den Fall der Beseitigung des bindenden Verlängerungsbeschlusses) nicht zu der von § 494b StPO angeordneten Präklusion.Wurde die Probezeit bereits in einem, wenngleich noch nicht rechtskräftigen Beschluss auf die Höchstfrist des Paragraph 53, Absatz 3, StGB verlängert, so führt das - infolge der Bindungswirkung eines solchen Beschlusses vergleiche RIS-Justiz RS0101911) rechtsrichtige - Unterlassen einer (neuerlichen) Verlängerung der Probezeit (für den Fall der Beseitigung des bindenden Verlängerungsbeschlusses) nicht zu der von Paragraph 494 b, StPO angeordneten Präklusion.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122488Dokumentnummer
JJR_20070821_OGH0002_0110OS00081_07G0000_001