Norm
StPO §364 Abs1 Z1Rechtssatz
Das Einwerfen eines an das Gericht gesendeten Poststückes mit einer beigehefteten, noch nicht unterfertigten Einschreibbestätigung in einen Briefkasten und ohne Kontrolle, ob das Postamt die angeblich vereinbarte „unkonventionelle" Rückübersendung einer Bestätigung der Postaufgabe tatsächlich vorgenommen hatte, sowie der bloße Auftrag zu einer Übersendung der Rechtsmittelausführung per Fax ohne Überprüfung einer tatsächlichen Faxübertragung begründen einen groben Verstoß gegen die anwaltliche Diligenzpflicht. Dieses durch Bescheinigungsmittel im Übrigen nicht untermauerte Vorbringen dokumentiert ein Handeln, das mit anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Widerspruch steht. Von einem Versehen bloß minderen Grades kann daher keine Rede sein, sodass der Nachweis iSd § 364 Abs 1 Z 1 StPO misslungen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122422Dokumentnummer
JJR_20070823_OGH0002_0120OS00072_07S0000_001