RS OGH 2007/8/30 8Ob166/06d

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Veröffentlicht am 30.08.2007
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Norm

KO §21

Rechtssatz

Die Regelungen des § 21 KO, insbesondere auch dessen Abs 4, sind als Grundlage auch subsidiär mangels Sonderregelungen bei Bestandverträgen anzuwenden.Die Regelungen des Paragraph 21, KO, insbesondere auch dessen Absatz 4,, sind als Grundlage auch subsidiär mangels Sonderregelungen bei Bestandverträgen anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122692

Im RIS seit

29.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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