RS OGH 2007/8/30 8Ob132/06d

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Veröffentlicht am 30.08.2007
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Norm

KO §21. KO §23 Abs1
KO §24

Rechtssatz

Der Gemeinschuldner als Bestandnehmer haftet nach Aufhebung des Konkurses unbeschränkt für die nach Konkurseröffnung liegenden Bestandzinsverbindlichkeiten (Masseforderungen), wenn der Bestandgeber infolge Anwendbarkeit des MRG und des darin vorgesehenen Kündigungsschutzes keine Möglichkeit zur Aufkündigung des Bestandverhältnisses hatte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122695

Dokumentnummer

JJR_20070830_OGH0002_0080OB00132_06D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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