RS OGH 2007/8/30 2Ob268/06k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2007
beobachten
merken

Norm

ZPO §393 Abs1

Rechtssatz

Der Einwand der beklagten Parteien, der Kläger begehre im Rahmen seines Verdienstentgangsanspruches nicht positiven Schaden, sondern entgangenen Gewinn, der mangels groben Verschuldens des Zweitbeklagten nicht ersatzfähig sei, betrifft den Grund des Anspruches.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122729

Dokumentnummer

JJR_20070830_OGH0002_0020OB00268_06K0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten