Norm
ZPO §393 Abs1Rechtssatz
Der Einwand der beklagten Parteien, der Kläger begehre im Rahmen seines Verdienstentgangsanspruches nicht positiven Schaden, sondern entgangenen Gewinn, der mangels groben Verschuldens des Zweitbeklagten nicht ersatzfähig sei, betrifft den Grund des Anspruches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122729Dokumentnummer
JJR_20070830_OGH0002_0020OB00268_06K0000_003