Norm
KO §16Rechtssatz
Der Rückforderungsanspruch nach § 17 WGG ist bereits vor Konkurseröffnung begründet und daher als Konkursforderung anzusehen.Der Rückforderungsanspruch nach Paragraph 17, WGG ist bereits vor Konkurseröffnung begründet und daher als Konkursforderung anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122690Im RIS seit
29.09.2007Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023