RS OGH 2007/9/4 4Ob62/07g, 4Ob51/10v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2007
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Norm

UrhG §1 Abs1

Rechtssatz

Auch die Verwendung allgemein bekannter, gemeinfreier Gestaltungselemente kann urheberrechtschutzfähig sein, wenn dadurch eine besondere eigenschöpferische Wirkung und Gestaltung erzielt wird

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122439

Im RIS seit

04.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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