RS OGH 2012/3/28 4Ob149/07a, 4Ob168/07w, 4Ob57/08y, 2Ob105/09v, 17Ob14/10y, 3Ob25/11i, 4Ob45/11p, 7O

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Veröffentlicht am 04.09.2007
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Norm

RATG §16
ZPO §41 Abs2 F2
  1. RATG § 16 heute
  2. RATG § 16 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009
  3. RATG § 16 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  4. RATG § 16 gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  5. RATG § 16 gültig von 01.06.1999 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Werden in der Kanzlei eines Anwalts Urkunden für die Vorlage bei Gericht kopiert, so fällt der damit verbundene Sachaufwand nicht unter den Begriff der „anderen Auslagen" im Sinn von § 16 RATG; vielmehr ist auch dieser Aufwand durch das Honorar für jene anwaltliche Leistung abgedeckt, mit der die Vorlage erfolgt. Müssen die Kopien außerhalb der Kanzlei hergestellt werden, so sind die damit verbundenen Auslagen nur dann zu ersetzen, wenn diese Vorgangsweise zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich war.Werden in der Kanzlei eines Anwalts Urkunden für die Vorlage bei Gericht kopiert, so fällt der damit verbundene Sachaufwand nicht unter den Begriff der „anderen Auslagen" im Sinn von Paragraph 16, RATG; vielmehr ist auch dieser Aufwand durch das Honorar für jene anwaltliche Leistung abgedeckt, mit der die Vorlage erfolgt. Müssen die Kopien außerhalb der Kanzlei hergestellt werden, so sind die damit verbundenen Auslagen nur dann zu ersetzen, wenn diese Vorgangsweise zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kopierkosten, ersatzfähig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122433

Im RIS seit

04.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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