RS OGH 2007/9/4 4Ob98/07a, 4Ob236/07w, 4Ob136/08s, 4Ob127/08t, 3Ob178/08k, 4Ob22/09b, 4Ob103/10s, 4O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2007
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Norm

UWG §1 D2d
UWG §7
MRK Art10 Abs2 IV4a
MRK Art10 Abs2 IV4f
ZPO §502 Abs1 HIII3

Rechtssatz

Nimmt ein Mitbewerber - wenngleich in Wettbewerbsabsicht - an einer Debatte teil, die öffentliche Interessen betrifft, so hat die Freiheit der Meinungsäußerung bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung seiner Aussagen ein höheres Gewicht als bei rein unternehmensbezogenen Äußerungen. Dabei ist insbesondere die Bedeutung des Themas zu berücksichtigen, zu dem die Äußerung erfolgte. Je größer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist und je weniger die Wettbewerbsabsicht des Äußernden im Vordergrund steht, um so eher wird die Äußerung zulässig sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 98/07a
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 98/07a
    Bem: Mit ausführlicher Begründung sowie Analyse von EGMR-Judikatur. (T1)
    Veröff: SZ 2007/139
  • 4 Ob 236/07w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 236/07w
  • 4 Ob 136/08s
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 136/08s
    Auch; Beisatz: Hier: Anspruch nach § 2 UWG; Teilnahme an öffentlicher Debatte verneint. (T2)
  • 4 Ob 127/08t
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 127/08t
    Auch; Veröff: SZ 2008/132
  • 3 Ob 178/08k
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 178/08k
    Auch; Beisatz: Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall wirft - von einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T3)
  • 4 Ob 22/09b
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 22/09b
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Auch in solchen Debatten müssen es konkret genannte Unternehmen nicht hinnehmen, dass über sie unwahre kreditschädigende Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden. (T4)
  • 4 Ob 103/10s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 103/10s
    Vgl auch
  • 4 Ob 100/10z
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 100/10z
    Auch; nur: Nimmt ein Mitbewerber - wenngleich in Wettbewerbsabsicht - an einer Debatte teil, die öffentliche Interessen betrifft, so hat die Freiheit der Meinungsäußerung bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung seiner Aussagen ein höheres Gewicht als bei rein unternehmensbezogenen Äußerungen. (T5)
  • 4 Ob 165/11k
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 165/11k
    Auch; nur ähnlich T5; Beisatz: Ein höherrangiges Interesse kann etwa auch bei neutralen Produkttest in Frage kommen. (T6)
  • 4 Ob 130/12i
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 130/12i
    Vgl; Beisatz: Liegt eine Werbung primär im Eigeninteresse des Werbenden, und nicht im Informationsinteresse der Öffentlichkeit, kommt der Meinungsäußerungsfreiheit ein geringeres Gewicht zu. (T7)
  • 4 Ob 94/14y
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 94/14y
    Auch; Beis ähnlich wie T7
  • 4 Ob 125/16k
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 4 Ob 125/16k
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Kein öffentliches Interesse an unwahren und herabsetzenden Behauptungen. (T8)
  • 4 Ob 74/18p
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 74/18p
    Auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 171/19d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 171/19d
    Beisatz: Hier: Die Einschätzung, dass der Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln, der in Vorträgen behauptet, Apotheken würden Gift verkaufen und dadurch Menschen töten, primär wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgt und deshalb der Meinungsäußerungsfreiheit ein geringeres Gewicht zukommt, ist nicht korrekturbedürftig. (T9)
  • 4 Ob 200/19v
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 4 Ob 200/19v
    Beis wie T8

Schlagworte

Meinungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122468

Im RIS seit

04.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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