RS OGH 2007/9/10 6Bkd3/07, 11Bkd2/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2007
beobachten
merken

Norm

DSt 1990 §1 C4
RAO §11 Abs1

Rechtssatz

Es entspricht den Berufspflichten eines Rechtsanwalts übertragene Mandante gewissenhaft auszuführen. Dazu zählt es auch, Ladungen zu Verhandlungen Folge zu leisten und bei diesen Verhandlungen die Interessen des Mandanten zu wahren.

Zu diesem Zweck hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten auch von den Verhandlungsterminen in Kenntnis zu setzen und darauf hinzuweisen, dass der Mandant gegebenenfalls den Verhandlungstermin ebenfalls wahrzunehmen hat. Dies insbesondere dann, wenn die Aussage des Mandanten zur Wahrheitsfindung erforderlich ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Bkd 3/07
    Entscheidungstext OGH 10.09.2007 6 Bkd 3/07
    Beisatz: Hier: Verwaltungsstrafverfahren, in dem auch die Beschuldigten-Ladungsbescheide dem Bevollmächtigten zuzustellen sind. (T1)
  • 11 Bkd 2/12
    Entscheidungstext OGH 24.09.2012 11 Bkd 2/12
    Auch; nur: Es entspricht den Berufspflichten eines Rechtsanwalts übertragene Mandante gewissenhaft auszuführen. Dazu zählt es auch, Ladungen zu Verhandlungen Folge zu leisten und bei diesen Verhandlungen die Interessen des Mandanten zu wahren. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123060

Im RIS seit

10.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten