TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/25 2002/02/0188

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Veröffentlicht am 25.01.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §21 Abs1a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. Juni 2002, Zl. UVS- 03/M/26/4677/2001/5, betreffend Absehen von der weiteren Durchführung des Strafverfahrens gemäß § 21 Abs. 1a VStG (mitbeteiligte Partei: JZ in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 14. März 2001 wurde die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einer Übertretung des § 23 Abs. 3 StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft, wogegen diese Berufung erhob.

Darüber entschied die belangte Behörde mit Bescheid vom 7. Juni 2002 dahin gehend, dass sie spruchgemäß nach § 21 Abs. 1a VStG von der weiteren Durchführung des Strafverfahrens absah.

In der Begründung wurde im Wesentlichen - unter Hinweis auf § 21 Abs. 1a VStG - ausgeführt, die Wahrscheinlichkeit, dass das gegenständliche Verfahren mit einem verurteilenden Berufungsbescheid abgeschlossen werde, sei im vorliegenden Fall als äußerst gering einzustufen. Angesichts dessen erscheine der (dargestellte) erforderliche Aufwand als in einem eklatanten Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der (ohnehin nur mutmaßlichen) Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen. Es sei sohin spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützte Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 21 Abs. 1a VStG hat folgenden Wortlaut:

"Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht."

Dass die Verfolgung der Mitbeteiligten wegen der ihr von der Behörde erster Instanz angelasteten Verwaltungsübertretung aussichtslos erscheine, hat die belangte Behörde (zu Recht) nicht angenommen; damit konnte sie nur dann von der (weiteren) Durchführung des Strafverfahrens absehen, wenn ein "Missverhältnis" im Sinne dieser Bestimmung vorlag (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 5. September 2002, Zl. 2002/02/0163).

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde bietet § 21 Abs. 1a VStG - worauf der Beschwerdeführer zutreffend verweist - aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Bestimmung auch dann zur Anwendung gelangen kann, wenn das Strafverfahren "wahrscheinlich" - also entsprechend einer "Prognose" - nicht zu einem Schuldspruch führen wird. Somit ist auch eine Gegenüberstellung dieser Prognose mit dem erforderlichen Aufwand für das Strafverfahren unzulässig.

Da die belangte Behörde sohin die Rechtlage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 25. Jänner 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002020188.X00

Im RIS seit

10.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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