Norm
KartG 2005 §30Rechtssatz
Die Frage der Bemessung einer Geldbuße ist im KartG abschließend geregelt. Es besteht keine planwidrige, ergänzungsbedürftige Unvollkommenheit des Gesetzes (Lückenfüllung durch Analogieschluss zu § 34 StGB verneint).Die Frage der Bemessung einer Geldbuße ist im KartG abschließend geregelt. Es besteht keine planwidrige, ergänzungsbedürftige Unvollkommenheit des Gesetzes (Lückenfüllung durch Analogieschluss zu Paragraph 34, StGB verneint).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122744Im RIS seit
12.09.2007Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025