RS OGH 2025/1/28 16Ok4/07; 16Ok5/08; 16Ok4/09; 16Ok5/10; 16Ok2/11; 16Ok2/15b (16Ok8/15k); 16Ok7/15p;

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Veröffentlicht am 12.09.2007
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Rechtssatz

Die Festsetzung einer Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den - nicht taxativ aufgezählten - gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation auf der Grundlage etwa des Gesamtumsatzes, dies insbesondere dann nicht, wenn die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht den gesamten Teil des Umsatzes ausmachen.

Entscheidungstexte

  • RS0122743">16 Ok 4/07
    Entscheidungstext OGH 12.09.2007 16 Ok 4/07
  • RS0122743">16 Ok 5/08
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 16 Ok 5/08
  • RS0122743">16 Ok 4/09
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 4/09
  • RS0122743">16 Ok 5/10
    Entscheidungstext OGH 04.10.2010 16 Ok 5/10
    Vgl auch; Beisatz: Der räumliche Umfang des betroffenen Markts, die kumulierten Marktanteile der beteiligten Unternehmen, die Art des Verstoßes und der Grad des Verschuldens sind wichtige Bemessungsfaktoren für die Höhe der Geldbuße. (T1)
    Veröff: SZ 2010/117
  • RS0122743">16 Ok 2/11
    Entscheidungstext OGH 05.12.2011 16 Ok 2/11
    Vgl; Beisatz: Der Umfang der den Unternehmer treffenden Sorgfaltspflichten ist individuell zu bestimmen und hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T2)
    Veröff: SZ 2011/142
  • RS0122743">16 Ok 2/15b
    Entscheidungstext OGH 08.10.2015 16 Ok 2/15b
    nur: Die Festsetzung einer Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den - nicht taxativ aufgezählten - gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation auf der Grundlage etwa des Gesamtumsatzes. (T3)
    Veröff: SZ 2015/109
  • RS0122743">16 Ok 7/15p
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 16 Ok 7/15p
  • RS0122743">16 Ok 2/22p
    Entscheidungstext OGH 21.10.2022 16 Ok 2/22p
    Vgl; Beis wie T1
  • RS0122743">16 Ok 7/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.05.2024 16 Ok 7/23z
    Beisatz nur wie T3
    Beisatz: Für die Bemessung der Höhe der Geldbuße sind unter anderem die Art des Verstoßes und der Grad des Verschuldens maßgebliche Faktoren. (T4)
  • RS0122743">16 Ok 4/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.10.2024 16 Ok 4/24k
    Beisatz wie T4
    Beisatz: Die Höhe der Geldbuße ist nicht gleichsam mechanisch aus der gegen einen Mitbewerber des betroffenen Konzerns im Zuge eines abgeschlossenen Settlement-Verfahrens festgesetzten Geldbuße abzuleiten. Abgesehen davon, dass in solchen Fällen die Bundeswettbewerbsbehörde gemäß § 36 Abs 2 KartG eine Geldbuße in bestimmter Höhe beantragt, über die das Kartellgericht nicht hinausgehen kann, weshalb solchen Entscheidungen von vornherein nur geringe Aussagekraft zukommt, unterliegen die in Settlement-Verfahren verhängten Geldbußen idR keiner Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. (T5)
  • RS0122743">16 Ok 6/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.10.2024 16 Ok 6/23b
    Beisatz: Eine Betrachtung nur des tatbezogenen Umsatzes reicht nicht aus, weil damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens nicht ausreichend berücksichtigt werden kann. (T6)
    Beisatz: Es ist auch auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des dem Kartellverbot Zuwiderhandelnden Bedacht zu nehmen; ebenso auf seine Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung. (T7)
    Beisatz: Es sind auch Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen. (T8); Beisatz wie T1
  • RS0122743">16 Ok 5/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.01.2025 16 Ok 5/24g
    vgl; nur: Die Festsetzung der Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den – nicht taxativ aufgezählten – gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es ist eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorzunehmen. (T9); Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122743

Im RIS seit

12.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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