Norm
KartG 2005 §30Rechtssatz
Eine Geldbuße ist auch dann nicht zwingend mit der gesetzlichen Obergrenze zu bemessen, wenn eine festgestellte Bereicherung des Zuwiderhandelnden diese Obergrenze erreicht oder überschreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122746Im RIS seit
12.09.2007Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025