Norm
KartG 2005 §28 Abs1Rechtssatz
Ein Feststellungsinteresse nach § 28 Abs 1 KartG 2005 kann bei einer Amtspartei angenommen werden, wenn die Verhängung einer Geldbuße gemäß § 29 KartellG 2005 noch in Betracht kommt, da die Feststellung einer Zuwiderhandlung ohnedies Vorfrage für die Verhängung einer Geldbuße ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122739Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009