RS OGH 2007/9/12 16Ok4/07, 16Ok4/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2007
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Norm

KartG 2005 §30

Rechtssatz

Die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung ist eines von mehreren gleichrangigen Bemessungskriterien des KartG. Deshalb sowie dem weniger formstrengen Charakter des Verfahrens außer Streitsachen entsprechend bedarf es bei der Ermessensentscheidung über eine kartellrechtliche Geldbuße keines detaillierten Beweisverfahrens zur Ermittlung des exakten Ausmaßes der erzielten Bereicherung; eine plausible Schätzung genügt.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 4/07
    Entscheidungstext OGH 12.09.2007 16 Ok 4/07
  • 16 Ok 4/09
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 4/09
    Auch; Beisatz: Eine Geldbuße kann auch dann verhängt werden, wenn überhaupt keine Bereicherung eingetreten ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122745

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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