Norm
UGB §18 Abs1Rechtssatz
Eine Gattungsbezeichnung wird dann schutzfähig und als Firma verwendbar, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt hat. An die Verkehrsgeltung sind bei einem entsprechenden Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit allerdings hohe Anforderungen zu stellen. Gattungsbezeichnungen ohne Unterscheidungskraft können durch individualisierende Zusätze die erforderliche Unterscheidungskraft erhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122545Im RIS seit
13.10.2007Zuletzt aktualisiert am
26.05.2011