Rechtssatz
Das Leitungsnetz ist grundsätzlich Bestandteil (beziehungsweise Zubehör) zur betreffenden Hauptanlage und damit im Eigentum des an dieser Anlage Berechtigten. Ausdrücklich sieht § 22 Abs 1 des Starkstromwegegesetzes (BGBl 1968/70) vor, dass elektrische Leitungsanlagen dadurch, dass sie mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung gebracht werden (§ 297 ABGB), nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers fallen. Eine wörtlich entsprechende Regelung enthält § 20 Abs 1 des Gesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegrundsatzgesetz, BGBl 1968/71).Das Leitungsnetz ist grundsätzlich Bestandteil (beziehungsweise Zubehör) zur betreffenden Hauptanlage und damit im Eigentum des an dieser Anlage Berechtigten. Ausdrücklich sieht Paragraph 22, Absatz eins, des Starkstromwegegesetzes (BGBl 1968/70) vor, dass elektrische Leitungsanlagen dadurch, dass sie mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung gebracht werden (Paragraph 297, ABGB), nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers fallen. Eine wörtlich entsprechende Regelung enthält Paragraph 20, Absatz eins, des Gesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegrundsatzgesetz, BGBl 1968/71).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122548Dokumentnummer
JJR_20070913_OGH0002_0060OB00060_07B0000_002