RS OGH 2007/9/13 6Ob186/07g, 3Ob80/08y, 10Ob58/09s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2007
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Norm

ABGB idF KindRÄG 2001 §148
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC1
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE1

Rechtssatz

In Verfahren über die Regelung des persönlichen Verkehrs kommt neben dem Kind auch dem obsorgeberechtigten bzw das Kind betreuenden Elternteil Parteistellung zu, sofern nicht bloß Besuchsmodalitäten geändert werden, die in die rechtlich geschützte Stellung dieses Elternteils nicht unmittelbar eingreifen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 186/07g
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 186/07g
  • 3 Ob 80/08y
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 80/08y
    Vgl; Beisatz: Einem Elternteil, dem die Obsorge (vorläufig) rechtskräftig entzogen ist und der das Kind auch nicht betreut, kommt im Verfahren über die Regelung der Modalitäten der Ausübung des Besuchsrechts des anderen Elternteils keine Parteistellung zu. (T1); Bem: So bereits 3 Ob 139/06x. (T2)
  • 10 Ob 58/09s
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 Ob 58/09s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123030

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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