RS OGH 2007/9/13 6Ob170/07d, 3Ob95/10g, 3Ob94/10k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2007
beobachten
merken

Norm

GmbHG §15 Abs1

Rechtssatz

Eine Gesellschaft mbH „muss" einen oder mehrere Geschäftsführer haben (§ 15 Abs 1 Satz 1 GmbHG). Die Bestellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter (§ 15 Abs 1 Satz 3 GmbHG). Aus diesen Bestimmungen kann eine Verpflichtung der Gesellschafter abgeleitet werden, für die Vertretung der Gesellschaft zu sorgen (so schon 6 Ob 56/02g).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122598

Im RIS seit

13.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten