Norm
AktG idF GesRÄG 2005 §86 Abs2 Z2Rechtssatz
§ 90 Abs 1 AktG idF BGBl I 59/2005 erfasst den Fall, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats des Mutterunternehmens gesetzlicher Vertreter eines abhängigen Unternehmens werden will (wird). Umgekehrt erfasst § 90 Abs 1 Satz 1 AktG auch den Fall, dass ein "Vorstandsmitglied" eines Tochterunternehmens zum Mitglied des Aufsichtsrats des Mutterunternehmens bestellt wird. Insofern regelt § 90 Abs 1 Satz 1 AktG inhaltlich dasselbe Verbot wie § 86 Abs 2 Z 2 AktG.Paragraph 90, Absatz eins, AktG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2005, erfasst den Fall, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats des Mutterunternehmens gesetzlicher Vertreter eines abhängigen Unternehmens werden will (wird). Umgekehrt erfasst Paragraph 90, Absatz eins, Satz 1 AktG auch den Fall, dass ein "Vorstandsmitglied" eines Tochterunternehmens zum Mitglied des Aufsichtsrats des Mutterunternehmens bestellt wird. Insofern regelt Paragraph 90, Absatz eins, Satz 1 AktG inhaltlich dasselbe Verbot wie Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer 2, AktG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122605Im RIS seit
13.10.2007Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011