RS OGH 2007/9/13 6Ob20/07w, 6Ob34/08f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2007
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Norm

AktG idF GesRÄG 2005 §86 Abs2 Z2
AktG idF GesRÄG 2005 §90 Abs1

Rechtssatz

§ 90 Abs 1 AktG idF BGBl I 59/2005 erfasst den Fall, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats des Mutterunternehmens gesetzlicher Vertreter eines abhängigen Unternehmens werden will (wird). Umgekehrt erfasst § 90 Abs 1 Satz 1 AktG auch den Fall, dass ein "Vorstandsmitglied" eines Tochterunternehmens zum Mitglied des Aufsichtsrats des Mutterunternehmens bestellt wird. Insofern regelt § 90 Abs 1 Satz 1 AktG inhaltlich dasselbe Verbot wie § 86 Abs 2 Z 2 AktG.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 20/07w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 20/07w
    Veröff: SZ 2007/143
  • 6 Ob 34/08f
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 34/08f
    Auch; Beisatz: Es sollen eine dem natürlichen Organisationsgefälle im Konzern widersprechende Konstellation verhindert und Gefahren, die aus einer derartigen Organisationsstruktur für eine unbefangene Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied der Obergesellschaft resultieren können, vermieden werden. (T1); Veröff: SZ 2008/36

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122605

Im RIS seit

13.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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