RS OGH 2008/3/13 6Ob20/07w, 6Ob34/08f

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Veröffentlicht am 13.09.2007
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Norm

AktG idF GesRÄG 2005 §86 Abs2 Z2
AktG idF GesRÄG 2005 §90 Abs1

Rechtssatz

§ 90 Abs 1 AktG idF BGBl I 59/2005 erfasst den Fall, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats des Mutterunternehmens gesetzlicher Vertreter eines abhängigen Unternehmens werden will (wird). Umgekehrt erfasst § 90 Abs 1 Satz 1 AktG auch den Fall, dass ein "Vorstandsmitglied" eines Tochterunternehmens zum Mitglied des Aufsichtsrats des Mutterunternehmens bestellt wird. Insofern regelt § 90 Abs 1 Satz 1 AktG inhaltlich dasselbe Verbot wie § 86 Abs 2 Z 2 AktG.Paragraph 90, Absatz eins, AktG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2005, erfasst den Fall, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats des Mutterunternehmens gesetzlicher Vertreter eines abhängigen Unternehmens werden will (wird). Umgekehrt erfasst Paragraph 90, Absatz eins, Satz 1 AktG auch den Fall, dass ein "Vorstandsmitglied" eines Tochterunternehmens zum Mitglied des Aufsichtsrats des Mutterunternehmens bestellt wird. Insofern regelt Paragraph 90, Absatz eins, Satz 1 AktG inhaltlich dasselbe Verbot wie Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer 2, AktG.

Entscheidungstexte

  • RS0122605">6 Ob 20/07w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 20/07w
    Veröff: SZ 2007/143
  • RS0122605">6 Ob 34/08f
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 34/08f
    Auch; Beisatz: Es sollen eine dem natürlichen Organisationsgefälle im Konzern widersprechende Konstellation verhindert und Gefahren, die aus einer derartigen Organisationsstruktur für eine unbefangene Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied der Obergesellschaft resultieren können, vermieden werden. (T1); Veröff: SZ 2008/36

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122605

Im RIS seit

13.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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