RS OGH 2014/5/19 6Ob60/07b, 10Ob9/13s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2007
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Norm

ElWOG §25 Abs9
  1. ElWOG § 25 gültig von 01.10.2008 bis 02.03.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010
  2. ElWOG § 25 gültig von 01.10.2008 bis 08.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2007
  3. ElWOG § 25 gültig von 09.08.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2008
  4. ElWOG § 25 gültig von 24.08.2002 bis 08.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2002
  5. ElWOG § 25 gültig von 02.12.2000 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  6. ElWOG § 25 gültig von 19.02.1999 bis 01.12.2001

Rechtssatz

Der Netzanschluss wird als „physische Verbindung der Anlage des Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem" (§ 7 Z 25 ElWOG) definiert. Bei der Abgrenzung von Anlagen des Verbrauchers im Sinne des § 25 Abs 9 ElWOG kommt es darauf an, in wessen Eigentum bzw in wessen Verfügungsgewalt die Anschlussanlage steht. Irrelevant ist, ob der Netzbenutzer für die Errichtung einer Leitung in der Vergangenheit Kosten getragen hat. Wenn der Endverbraucher über die Leitung und den Anschluss der Leitung bis zur Transformatorstation verfügungsberechtigt ist, kommt er in den Genuss der Netzebene 6. Im Regelfall werden diese Leitungsteile aber nach der Errichtung an den Netzbetreiber übertragen, der seinerseits die Wartung dafür übernimmt. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf die Tarife der Netzebene 6. Gleiches muss aber für den Fall gelten, dass - wie im vorliegenden Sachverhalt - die Leitung vom Erzeuger selbst errichtet wurde.Der Netzanschluss wird als „physische Verbindung der Anlage des Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem" (Paragraph 7, Ziffer 25, ElWOG) definiert. Bei der Abgrenzung von Anlagen des Verbrauchers im Sinne des Paragraph 25, Absatz 9, ElWOG kommt es darauf an, in wessen Eigentum bzw in wessen Verfügungsgewalt die Anschlussanlage steht. Irrelevant ist, ob der Netzbenutzer für die Errichtung einer Leitung in der Vergangenheit Kosten getragen hat. Wenn der Endverbraucher über die Leitung und den Anschluss der Leitung bis zur Transformatorstation verfügungsberechtigt ist, kommt er in den Genuss der Netzebene 6. Im Regelfall werden diese Leitungsteile aber nach der Errichtung an den Netzbetreiber übertragen, der seinerseits die Wartung dafür übernimmt. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf die Tarife der Netzebene 6. Gleiches muss aber für den Fall gelten, dass - wie im vorliegenden Sachverhalt - die Leitung vom Erzeuger selbst errichtet wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0122549">6 Ob 60/07b
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 60/07b
  • RS0122549">10 Ob 9/13s
    Entscheidungstext OGH 19.05.2014 10 Ob 9/13s
    Auch; nur: Wenn der Endverbraucher über die Leitung und den Anschlus der Leitung bis zur Transformatorstation verfügungsberechtigt ist, kommt er in den Genuss der Netzebene 6. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122549

Im RIS seit

13.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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