RS OGH 2007/9/13 6Ob159/07m

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Veröffentlicht am 13.09.2007
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Norm

UStG 1994 §11 Abs1

Rechtssatz

Auch die Voraus- bzw Anzahlungsrechnung muss prinzipiell die in § 11 Abs 1 UStG geforderten Angaben enthalten. Lediglich anstelle des Entgelts sind der Betrag der Voraus- bzw Anzahlung und anstelle des exakten der voraussichtliche Lieferzeitpunkt bzw Leistungszeitraum anzugeben oder darauf hinzuweisen, dass Zeitpunkt bzw Zeitraum noch nicht feststehen. Die Leistung ist, soweit wie im Zeitpunkt der Erstellung der Vorauszahlungs- bzw Anzahlungsrechnung möglich, zu beschreiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122724

Dokumentnummer

JJR_20070913_OGH0002_0060OB00159_07M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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