Norm
UStG 1994 §11 Abs1Rechtssatz
Auch die Voraus- bzw Anzahlungsrechnung muss prinzipiell die in § 11 Abs 1 UStG geforderten Angaben enthalten. Lediglich anstelle des Entgelts sind der Betrag der Voraus- bzw Anzahlung und anstelle des exakten der voraussichtliche Lieferzeitpunkt bzw Leistungszeitraum anzugeben oder darauf hinzuweisen, dass Zeitpunkt bzw Zeitraum noch nicht feststehen. Die Leistung ist, soweit wie im Zeitpunkt der Erstellung der Vorauszahlungs- bzw Anzahlungsrechnung möglich, zu beschreiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122724Dokumentnummer
JJR_20070913_OGH0002_0060OB00159_07M0000_001