RS OGH 2018/5/15 5Ob196/07w, 5Ob224/09s, 5Ob49/16s, 5Ob228/17s

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Veröffentlicht am 18.09.2007
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Rechtssatz

Eine Vereinbarung zwischen Wohnungseigentümern über die Aufteilung von Bewirtschaftungskosten zweier nebeneinander liegender Liegenschaften als Einheit unterliegt nicht den Bestimmungen des WEG und daher hinsichtlich ihrer Durchsetzung oder Abänderung nicht dem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren des § 52 WEG. Sie könnte nur im streitigen Rechtsweg - etwa wegen Irrtums oder Nichtigkeit - bekämpft werden.Eine Vereinbarung zwischen Wohnungseigentümern über die Aufteilung von Bewirtschaftungskosten zweier nebeneinander liegender Liegenschaften als Einheit unterliegt nicht den Bestimmungen des WEG und daher hinsichtlich ihrer Durchsetzung oder Abänderung nicht dem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren des Paragraph 52, WEG. Sie könnte nur im streitigen Rechtsweg - etwa wegen Irrtums oder Nichtigkeit - bekämpft werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122485

Im RIS seit

18.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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