RS OGH 2021/5/26 3Ob177/07m, 6Ob68/09g, 1Ob64/17v, 8Ob34/21i

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Veröffentlicht am 26.09.2007
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Norm

AußStrG 2005 §110 Abs2

Rechtssatz

Nach § 110 Abs 2 AußStrG können Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Obsorgeentscheidung auch von Amts wegen (sofort) angeordnet werden. Dem nicht Obsorgeberechtigten ist daher nicht jedenfalls vorheriges Gehör zu gewähren.Nach Paragraph 110, Absatz 2, AußStrG können Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Obsorgeentscheidung auch von Amts wegen (sofort) angeordnet werden. Dem nicht Obsorgeberechtigten ist daher nicht jedenfalls vorheriges Gehör zu gewähren.

Entscheidungstexte

  • RS0122436">3 Ob 177/07m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 3 Ob 177/07m
  • RS0122436">6 Ob 68/09g
    Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 68/09g
    Auch; Beisatz: Vor der Anordnung von Zwangsmitteln muss der Verpflichtete nicht unbedingt angehört werden. Das vom Verpflichteten angerufene Rekursgericht darf die Anordnung jedoch nicht bestätigen, ohne die erhobenen Einwendungen zu prüfen. (T1); Beisatz: Die Vorgangsweise, die Geldstrafe zunächst dem Grunde nach zu verhängen und die Strafhöhe erst später (nach Anhörung des Verpflichteten) festzusetzen, ist unzulässig. (T2)
  • RS0122436">1 Ob 64/17v
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 64/17v
    Auch; Beisatz: § 110 Abs 2 AußStrG sieht für die Durchsetzung von Regelungen der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte die Anordnung angemessener Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG ausdrücklich auch auf Antrag vor. Ein Antragsrecht ergibt sich als notwendige Konsequenz bereits aus § 187 Abs 1 Satz 3 ABGB. (T3)
  • RS0122436">8 Ob 34/21i
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 8 Ob 34/21i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122436

Im RIS seit

26.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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