RS OGH 2007/9/26 3Ob177/07m, 6Ob68/09g, 1Ob64/17v, 8Ob34/21i

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Veröffentlicht am 26.09.2007
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Norm

AußStrG 2005 §110 Abs2

Rechtssatz

Nach § 110 Abs 2 AußStrG können Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Obsorgeentscheidung auch von Amts wegen (sofort) angeordnet werden. Dem nicht Obsorgeberechtigten ist daher nicht jedenfalls vorheriges Gehör zu gewähren.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 177/07m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 3 Ob 177/07m
  • 6 Ob 68/09g
    Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 68/09g
    Auch; Beisatz: Vor der Anordnung von Zwangsmitteln muss der Verpflichtete nicht unbedingt angehört werden. Das vom Verpflichteten angerufene Rekursgericht darf die Anordnung jedoch nicht bestätigen, ohne die erhobenen Einwendungen zu prüfen. (T1); Beisatz: Die Vorgangsweise, die Geldstrafe zunächst dem Grunde nach zu verhängen und die Strafhöhe erst später (nach Anhörung des Verpflichteten) festzusetzen, ist unzulässig. (T2)
  • 1 Ob 64/17v
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 64/17v
    Auch; Beisatz: § 110 Abs 2 AußStrG sieht für die Durchsetzung von Regelungen der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte die Anordnung angemessener Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG ausdrücklich auch auf Antrag vor. Ein Antragsrecht ergibt sich als notwendige Konsequenz bereits aus § 187 Abs 1 Satz 3 ABGB. (T3)
  • 8 Ob 34/21i
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 8 Ob 34/21i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122436

Im RIS seit

26.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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