Norm
StVO §43 Abs1 litcRechtssatz
Durch die Schaffung einer Ladezone wird dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Straßengrund einer primär privaten Wirtschaftstätigkeit zugänglich gemacht. Sie setzt gemäß § 43 Abs1 lit c StVO ein (auf die Abwicklung von Ladetätigkeiten im Sinne des § 62 StVO gerichtetes) „erhebliches wirtschaftliches Interesse" umliegender Unternehmungen voraus.Durch die Schaffung einer Ladezone wird dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Straßengrund einer primär privaten Wirtschaftstätigkeit zugänglich gemacht. Sie setzt gemäß Paragraph 43, Abs1 Litera c, StVO ein (auf die Abwicklung von Ladetätigkeiten im Sinne des Paragraph 62, StVO gerichtetes) „erhebliches wirtschaftliches Interesse" umliegender Unternehmungen voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122780Dokumentnummer
JJR_20070927_OGH0002_0020OB00278_06F0000_003