RS OGH 2007/9/27 2Ob256/06w, 3Ob103/10h, 3Ob9/11m, 4Ob88/11m, 3Ob156/15k, 3Ob94/19y, 3Ob174/20i, 3Ob

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Norm

EO §35
EO §35

Rechtssatz

Bei einer Oppositionsklage kommt als tauglicher Klagstatbestand jeglicher nach Entstehung des Titels verwirklichter Sachverhalt in Betracht, der nach der Rechtsordnung geeignet ist, den betriebenen Anspruch aufzuheben oder seine Fälligkeit hinauszuschieben 8 ObA 169/00m; Jakusch aaO Rz 12). Sie ist kein prozessuales Mittel zur Durchbrechung der Rechtskraft des Titels, sondern dient der Geltendmachung von Änderungen der Sachlage nach Abschluss des Titelverfahrens. Dieser Grundsatz ist sinngemäß auch im Verfahren über eine negative Feststellungsklage anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 256/06w
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 256/06w
    Veröff: SZ 2007/147
  • 3 Ob 103/10h
    Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 103/10h
    nur: Bei einer Oppositionsklage kommt als tauglicher Klagstatbestand jeglicher nach Entstehung des Titels verwirklichter Sachverhalt in Betracht, der nach der Rechtsordnung geeignet ist, den betriebenen Anspruch aufzuheben oder seine Fälligkeit hinauszuschieben 8 ObA 169/00m; Jakusch aaO Rz 12). Sie ist kein prozessuales Mittel zur Durchbrechung der Rechtskraft des Titels, sondern dient der Geltendmachung von Änderungen der Sachlage nach Abschluss des Titelverfahrens. (T1)
  • 3 Ob 9/11m
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 9/11m
    nur T1
  • 4 Ob 88/11m
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 88/11m
    Vgl auch
  • 3 Ob 156/15k
    Entscheidungstext OGH 18.11.2015 3 Ob 156/15k
    Auch
  • 3 Ob 94/19y
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 3 Ob 94/19y
    nur: Bei einer Oppositionsklage kommt als tauglicher Klagstatbestand jeglicher nach Entstehung des Titels verwirklichter Sachverhalt in Betracht, der nach der Rechtsordnung geeignet ist, den betriebenen Anspruch aufzuheben oder seine Fälligkeit hinauszuschieben. (T2)
  • 3 Ob 174/20i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2020 3 Ob 174/20i
    nur T1; Beisatz: Hier: Erlöschen der titulierten Pflicht zur Auffüllung der Kaution infolge Rückstellung des Bestandobjekts. (T3)
  • 3 Ob 75/21g
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 3 Ob 75/21g
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122879

Im RIS seit

27.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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