RS OGH 2007/9/27 2Ob278/06f

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Norm

StVO §24 Abs1 ilta

Rechtssatz

Kommt es zu einem Verkehrsunfall, wird in der Regel auch der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung der Schutznorm des § 24 Abs 1 lit a StVO und dem (mit)verursachten Schaden sowie ein Mitverschulden des verbotswidrig Haltenden oder Parkenden zu bejahen sein. Ist die mit verbotswidrig haltenden oder parkenden Fahrzeugen besetzte Verkehrsfläche nach dem Inhalt der kundgemachten Verbotsnorm aber nicht für den Fließverkehr, sondern für einen anderen Zweck bestimmt, kann dies zu einer abweichenden Beurteilung der Schutzfunktion des Halte- und Parkverbotes führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122779

Dokumentnummer

JJR_20070927_OGH0002_0020OB00278_06F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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