Norm
RATG §11Rechtssatz
Zur Anwendung von § 11 RATG kommt es bei der Kostenentscheidung nur dann, wenn der Rechtsmittelwerber eine Berufung in der Hauptsache unterlässt und lediglich Kostenrekurs erhebt.Zur Anwendung von Paragraph 11, RATG kommt es bei der Kostenentscheidung nur dann, wenn der Rechtsmittelwerber eine Berufung in der Hauptsache unterlässt und lediglich Kostenrekurs erhebt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122796Im RIS seit
27.10.2007Zuletzt aktualisiert am
04.02.2011