RS OGH 2007/9/27 2Ob135/07b, 1Ob158/10g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2007
beobachten
merken

Norm

RATG §11

Rechtssatz

Zur Anwendung von § 11 RATG kommt es bei der Kostenentscheidung nur dann, wenn der Rechtsmittelwerber eine Berufung in der Hauptsache unterlässt und lediglich Kostenrekurs erhebt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122796

Im RIS seit

27.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten