RS OGH 2011/12/22 2Ob168/07f, 2Ob100/08g, 4Ob20/10k, 7Ob258/09f, 8Ob77/10x, 2Ob101/10g, 5Ob55/11s, 3

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Norm

AußStrG 2005 §46 Abs3 C2
AußStrG 2005 §127

Rechtssatz

Gemäß § 127 letzter Satz AußStrG ist bei Rekursen „im Bestellungsverfahren" (vgl die Überschrift zu § 127 AußStrG), wozu auch die Bestellung eines Verfahrenssachwalters gehört, § 46 Abs 3 AußStrG nicht anzuwenden. Unabhängig von der Frage, ob die Abänderung oder Aufhebung des Beschlusses, mit dem ein Verfahrenssachwalter bestellt wird, mit einem Nachteil für eine andere Person verbunden ist, kann diesfalls kraft dieser ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung ein verspäteter (Revisions-)Rekurs nicht berücksichtigt werden.Gemäß Paragraph 127, letzter Satz AußStrG ist bei Rekursen „im Bestellungsverfahren" vergleiche die Überschrift zu Paragraph 127, AußStrG), wozu auch die Bestellung eines Verfahrenssachwalters gehört, Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG nicht anzuwenden. Unabhängig von der Frage, ob die Abänderung oder Aufhebung des Beschlusses, mit dem ein Verfahrenssachwalter bestellt wird, mit einem Nachteil für eine andere Person verbunden ist, kann diesfalls kraft dieser ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung ein verspäteter (Revisions-)Rekurs nicht berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122777

Im RIS seit

27.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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