Norm
ABGB §354 BRechtssatz
Stört ein Studierender durch die Belästigung von Mitarbeitern in erheblichem Ausmaß den Betrieb einer öffentlichen Krankenanstalt, die nach § 29 Abs 1 UG 2002 mit einer Medizinischen Universität zusammenwirkt, so kann ihm das Betreten der Krankenanstalt aufgrund des Hausrechts der Krankenanstalt unter Umständen zur Gänze untersagt werden. Dabei sind allerdings die von der Krankenanstalt zu wahrenden Interessen mit jenen des Studierenden abzuwägen. Soweit er nach dem Curriculum seines Studiums Lehrveranstaltungen besuchen oder Forschungseinrichtungen nutzen muss, die nur in der Krankenanstalt angeboten werden oder vorhanden sind, könnte ihm das Betreten nur verboten werden, wenn keine anderen Mittel zum Schutz des Klinikbetriebs und der Mitarbeiter zur Verfügung stehen. Zur Notwendigkeit des Betretens bestimmter Räume hat der Studierende ein konkretes Vorbringen zu erstatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122595Dokumentnummer
JJR_20071002_OGH0002_0040OB00140_07B0000_001