RS OGH 2007/10/2 5Ob191/07k, 5Ob196/11a, 5Ob214/14b, 5Ob92/15p, 5Ob122/20g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2007
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Norm

GBG §20 lita
GBG §94 A

Rechtssatz

Die Prüfungsmöglichkeit und Prüfungsbefugnis des Grundbuchrichters ist auf die die positive Gesuchserledigung tragenden rechtserzeugenden Tatsachen beschränkt. Ein Antrag ist zu bewilligen, wenn die einzutragenden Rechtstatsachen auf Grund der Urkunden, wie sie in ihrer Gesamtheit vorliegen, den formgerechten Anschein der Rechtsbeständigkeit für sich haben und die sonstigen nach Lage des Falls in Betracht kommenden Erfordernisse des formellen Grundbuchsrechts erfüllt sind. Nur ausnahmsweise dürfen rechtsvernichtende Tatsachen, etwa im Rahmen des § 94 Abs 1 Z 2 GBG verwertet werden. Ob ein nach den vorgelegten Urkunden nicht auszuschließender außerbücherlicher Rechtsübergang stattgefunden hat, der die bei der Entscheidung zu berücksichtigende Grundbuchsordnung als nicht mehr zutreffend erweisen könnte, ist daher aus Anlass eines Gesuches um Anmerkung einer Firmen- bzw Namensänderung nicht zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 191/07k
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 5 Ob 191/07k
  • 5 Ob 196/11a
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 196/11a
    Vgl aber; Beisatz: Es besteht keine Beschränkung des Untersuchungsgrundsatzes bei aus dem Grundbuchstand hervorgehenden Hindernissen. (T1)
  • 5 Ob 214/14b
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 214/14b
    Auch
  • 5 Ob 92/15p
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 92/15p
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 122/20g
    Entscheidungstext OGH 30.09.2020 5 Ob 122/20g
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122601

Im RIS seit

01.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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