RS OGH 2007/10/2 4Ob140/07b, 4Ob36/10p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2007
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Norm

ABGB §354 B
ABGB §372 Ic
KAG §23 Abs1
KAKuG §23 Abs1
WrKAG §36 Abs8

Rechtssatz

Das Interesse eines Patienten an unbedingt notwendiger erster ärztlicher Hilfe wiegt unabhängig von seinem früheren Verhalten jedenfalls schwerer als jenes der Krankenanstalt an der Durchsetzung des Hausrechts.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 140/07b
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 140/07b
  • 4 Ob 36/10p
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 4 Ob 36/10p
    Vgl auch; Beisatz: § 36 Abs 8 WrKAG setzt die (gleichlautende) Grundsatzbestimmung des § 23 Abs 1 KAKuG um. Damit soll eine Basisversorgung für den Notfall gewährleistet werden. Anders als die (allgemeine) Behandlungspflicht nach § 48 ÄrzteG setzt § 23 Abs 1 KAKuG nicht Lebensgefahr voraus, sondern greift schon dann ein, wenn eine in eine Krankenanstalt eingelieferte oder dort erschienene Person dringend behandlungsbedürftig ist. (T1); Veröff: SZ 2010/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122596

Im RIS seit

01.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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