RS OGH 2007/10/3 13Os93/07m (13Os94/07h)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2007
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Norm

StPO §90h Abs2
MRK Art6 Abs3 litb
  1. StPO § 90h gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004
  2. StPO § 90h gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999

Rechtssatz

Eine mündliche Verkündung des Beschlusses nach § 90h Abs 2 StPO ist nicht vorgesehen. Die gerichtliche Entscheidung wird erst durch Übergabe der schriftlichen Fassung des Fortsetzungsbeschlusses an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung existent. Für eine Planwidrigkeit hinsichtlich der vom Gesetz nicht eingeräumten Möglichkeit zur Verkündung eines Fortsetzungsbeschlusses in einer Hauptverhandlung nach § 90h Abs 2 StPO besteht - anders als in den Fällen der Abs 1 zweiter Satz und Abs 3 zweiter Satz des § 90h StPO - mit Blick auf den Grundsatz auf angemessene Vorbereitung der Verteidigung nach Art 6 Abs 3 lit b MRK kein Anhaltspunkt.Eine mündliche Verkündung des Beschlusses nach Paragraph 90 h, Absatz 2, StPO ist nicht vorgesehen. Die gerichtliche Entscheidung wird erst durch Übergabe der schriftlichen Fassung des Fortsetzungsbeschlusses an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung existent. Für eine Planwidrigkeit hinsichtlich der vom Gesetz nicht eingeräumten Möglichkeit zur Verkündung eines Fortsetzungsbeschlusses in einer Hauptverhandlung nach Paragraph 90 h, Absatz 2, StPO besteht - anders als in den Fällen der Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 3, zweiter Satz des Paragraph 90 h, StPO - mit Blick auf den Grundsatz auf angemessene Vorbereitung der Verteidigung nach Artikel 6, Absatz 3, Litera b, MRK kein Anhaltspunkt.

Entscheidungstexte

  • RS0122657">13 Os 93/07m
    Entscheidungstext OGH 03.10.2007 13 Os 93/07m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122657

Dokumentnummer

JJR_20071003_OGH0002_0130OS00093_07M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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