RS OGH 2007/10/3 13Os43/07h, 13Os133/21i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2007
beobachten
merken

Norm

FinStrG §33
UStG 1994 §11 Abs14
7.ZPMRK Art4 Abs1

Rechtssatz

Bei der Vorlage von fingierten Rechnungen an die Finanzverwaltung zur Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuerguthaben zugunsten der in den Rechnungen genannten Rechnungsempfänger zum einen und der unterbliebenen steuerlichen Erklärung der durch die Ausstellung der fingierten Rechnungen geschuldeten Umsatzsteuer (§ 11 Abs 14 UStG 1994) zum anderen, handelt es sich um verschiedene Taten, die sich in den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen grundlegend unterscheiden. Der durch die Ausstellung der fingierten, die Umsatzsteuerbeträge gesondert ausweisenden Rechnungen gemäß § 11 Abs 14 UStG 1994 entstandene Fiskalanspruch gegen den Rechnungsaussteller auf Entrichtung der entsprechenden Umsatzsteuer ist mit den Forderungen der Finanzverwaltung gegen jene Unternehmer, welche (vertreten durch den Angeklagten) unter Verwendung dieser Rechnungen Vorsteuerbeträge zu Unrecht geltend machten, nicht identisch. Die Bestrafung wegen beider Taten verstößt daher nicht gegen das in Art 4 Abs 1 des 7.ZPEMRK statuierte Verbot der mehrfachen Verfolgung und Verurteilung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122590

Im RIS seit

02.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten