RS OGH 2007/10/8 16Bkd1/07

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Veröffentlicht am 08.10.2007
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Norm

RAO §9 Abs1

Rechtssatz

Werden nach Festlegung der Treuhandbedingungen (nachweislich) Mängel am Kaufgegenstand bekannt, die von der Verkäuferseite zu vertreten sind und eine Reduzierung des Kaufpreises rechtfertigen und fordert überdies die Käuferseite mit Nachdruck, einen Teil des Treuhanderlages zurückzubehalten, wäre es eine Überspannung der Treuhandpflichten, würde man vom Treuhänder verlangen, die offensichtlich berechtigte Forderung der Käuferseite völlig unberücksichtigt zu lassen. Der Treuhänder hat eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei kann auch eine möglicherweise uneinbringliche Forderung auf Kaufpreisreduzierung (= Rückzahlung) einer verzögerten Auszahlung eines Teiles des Kaufpreises gegenüberstehen. Dies umsomehr, wenn im Kaufvertrag Regelungen enthalten sind, dass für Mängel Gewähr zu leisten ist. Vom Treuhänder - in disziplinärer Hinsicht - zu verlangen, ungeachtet der gegebenen Situation den gesamten Treuhanderlag auszuzahlen, würde bedeuten, ihm eine mögliche Schädigung einer Vertragspartei (Käuferseite) zuzumuten. (So schon 9 Bkd 3/00).

Entscheidungstexte

  • 16 Bkd 1/07
    Entscheidungstext OGH 08.10.2007 16 Bkd 1/07

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123206

Dokumentnummer

JJR_20071008_OGH0002_016BKD00001_0700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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