RS OGH 2007/10/16 5Ob193/07d, 5Ob168/13m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2007
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Norm

MRG §21 Abs1 Z8
MRG §23 Abs1
MRG §23 Abs1 lita
HbG §4 Abs3
WEG 2002 §20 Abs3
WEG 2002 §34

Rechtssatz

Das pauschale Entgelt zur Abgeltung der Rufbereitschaft eines angestellten Hausbetreuers gehört zu den überwälzbaren Betriebskosten, wenn diese Leistung mit dem Hausbetrieb - etwa mit der Behebung von Gebrechen im Notfall - im Zusammenhang steht; dabei schadet es nicht, wenn der Hausbetreuer nur für die jeweils herbeigerufenen Professionisten erreichbar ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 193/07d
    Entscheidungstext OGH 16.10.2007 5 Ob 193/07d
  • 5 Ob 168/13m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 168/13m
    Vgl aber; Beisatz: Rufbereitschaftskosten eines "Call-Centers" zählen nicht zu den Kosten der "Beaufsichtigung des Hauses". Dient die "Rufbereitschaft" nur dazu, von den Mietern bekannt gegebene Gebrechen an Professionisten weiterzuleiten, liegt darin keine Tätigkeit, die auch nur im weitesten Sinn der "Beaufsichtigung" des Hauses unterstellt werden könnte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122782

Im RIS seit

15.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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