RS OGH 2007/10/17 7Ob224/07b, 7Ob172/12p, 7Ob97/18t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2007
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Norm

AUVB allg
VersVG §179

Rechtssatz

In der Unfallversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast für das Geschehen, das als Unfall zu werten ist, ebenso die Beweislast für die Ursächlichkeit des Unfalls für die Invalidität.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122800

Im RIS seit

16.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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